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Leitungswasserschaden und Obliegenheitsverletzung

Versicherungsrecht \ Urteil \ eingestellt am 16. 06. 2023

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16. Juni 2023 – 7 U 155/21

Das Oberlandesgericht entschied, dass ein Versicherer leistungsfrei sein kann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht und ihn nicht unverzüglich meldet.

Der Kläger, Eigentümer eines Wohngebäudes, ließ das Haus im Winter unbeobachtet. Durch den Ausfall der Heizung kam es zu einem Frostschaden, bei dem ein Wasserohr platzte. Es kam zu erheblichen Leitungswasserschäden.

Die Versicherung verweigerte die Leistung da:

Der Versicherungsnehmer

  • das Haus längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen,
  • die Heizungsanlage nicht kontrolliert,
  • und den Schaden erst mehrere Wochen nach Entdeckung gemeldet hat.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung:

  • grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens (wegen fehlender Kontrolle),
  • Obliegenheitsverletzung durch verspätete Schadenmeldung.

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